arzthaftungsrecht

Was Ärzte im Bereich ihrer Arzthaftung wissen sollten

Die Arzthaftung

Wie gestaltet sich ein Arzthaftungsprozess in der Praxis? Ein solches individuelles und komplexes Verfahren beginnt im Detail schon vor dem zu erwartenden Gerichtsverfahren.

Natürlich ereignen sich auch im medizinischen Bereich einmal nicht voraussichtliche Behandlungsfehler. Um hier zu klären, ob es tatsächlich ein Behandlungsfehler war, gibt es das Medizin-Strafrecht. Immer mehr Leistungen werden kritisch in Augenschein genommen. Dazu gehört unter anderem auch die ärztliche Behandlung in den Krankenhäusern.

So kann es kommen, dass sich ein Arzt im Laufe seiner Berufspraxis auch einmal mit dem Vorwurf eines Behandlungsfehlers auseinandersetzen muss. In einem solchen Fall ist der behandelnde Arzt in der Regel versichert. Das Problem eines solchen Verfahrens ist nicht mal schnell abgehakt, meist zieht es sich zum Teil mit verschiedenen Gutachten über mehrere Jahre hinweg. Für den Arzt eine herausfordernde und ungewisse Zeit.

Bei der ärztlichen Versorgung geht es nicht immer nur um elementare Rechte wie Gesundheit, Leben und körperliche Unversehrtheit, sondern vielfach auch um die Inanspruchnahme der finanziellen Ressourcen im Gesundheitssystem. Nicht, dass die Ressourcen ohnehin im medizinischen Bereich knapp sind. Hinzu kommt noch, dass ein Missbrauch bedingt durch die Leistungsbringer in heutiger Zeit schnell unterstellt wird. Angesichts dessen hat die Strafjustiz praktisch tätige Ärzte generell als „potenzielle Straftäter“ im Visier.

Die Tätigkeit der Ärzte und Ärztinnen wird durch die zunehmende Verrechtlichung immer mehr unter Druck gesetzt. Daher führen diese Auseinandersetzungen immer häufiger zu einem Spagat zwischen juristischem Regelanspruch und ärztlichem Selbstverständnis.

arztrecht

Ist in einem solchen Fall ein Strafverfahren nicht mehr weit entfernt, sind Ärzten, in welcher Form auch immer, als Zeuge, Beschuldigter oder Sachverständiger an dem Verfahren beteiligt, ohne zum Teil die juristischen Hintergründe genau oder gar nicht zu kennen.

Hinzu kommt, dass es Ärzten und Ärztinnen vielfach an der Kenntnis von Dos und Dont`s mangelt, welche jedoch im Strafrecht in jedem Fall zu beachten sind, um sich strafrechtlich auf sicherem Terrain zu bewegen.

Die Verpflichtung eines Arztes

Ein wesentlicher Faktor in der Auseinandersetzung zwischen dem Patienten und dem behandelnden Arzt ist die Frage, ob hier von Seiten des Arztes eine fachgerechte Behandlung erfolgte. Zu einer fachgerechten Behandlung ist der Arzt grundsätzlich verpflichtet. Zum Zeitpunkt der Behandlung gilt die Devise: „Fachärztlicher Standard“, zumindest wenn nichts Gegenteiliges vereinbart wurde. Im Kontext der Aufklärung liegen dann Fehler vor, wenn der Arzt den Patienten nicht ordnungsgemäß über das mögliche Risiko der Behandlung aufgeklärt hat.

Zusätzlich gibt es noch eine Pflicht zur therapeutischen oder einer Sicherungsaufklärung. Die Arztverpflichtung besteht darin, dem Patienten seine zukünftige Verhaltensweise nach dem Eingriff darzulegen, um den Erfolg der Behandlung sicherzustellen.

Verhalten beim Vorwurf eines Behandlungsfehlers

Gerät ein Arzt in die Kritik eines Behandlungsfehlers, sollte er in jedem Fall die Behandlungsunterlagen sichten und kopieren. Kommt es zu einem Verfahren, gelten hier die Behandlungsunterlagen nur in der Originalfassung. Der angeprangerte Arzt sollte sich mit dem Behandlungsfehlervorwurf konkret auseinandersetzen und sofort seine Haftpflichtversicherung informieren.

arzthaftung

Handelt es sich im Vorwege um ein außergerichtliches Verfahren, welches zu keinem befriedigenden Ergebnis kommt, kann sich daraus eine Klage anschließen. In diesem Fall sollte der Arzt in jedem Fall innerhalb der nächsten 14 Tage einen Anwalt konsultieren (Klagefrist). Des Weiteren sollte der Arzt seine Haftpflichtversicherung von der Klagezustellung in Kenntnis setzen.

Arzthaftungsrecht – Medizinrecht

Die für das Arzthaftungsrecht wichtigsten Rechtsgrundlagen stellen die in den Paragrafen 630a bis 630h der BGH definierten Pflichten und Rechte aus dem Behandlungsvertrag dar. Daraus ergeben sich vier Fallen, in denen der Arzt für Fehler geradestehen muss. Dabei handelt es sich Versäumnisse bei der Aufklärung des Patienten, Behandlungsfehler, Fehler in der Diagnostik-Dokumentation, sowie die Verletzung sonstiger Pflichten.

Forderungen aus dem Arzthaftungsrecht – wie können diese entstehen?

Aus dem Paragrafen 630a BGH ergibt sich die wichtigste Pflicht eines Arztes. Der Paragraf definiert, dass die durchzuführende Behandlung „nach den bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zum Zeitpunkt der Behandlung“ erfolgen muss, sofern im individuellen Behandlungsvertrag keine sonstigen abweichenden Absprachen getroffen wurden.

In der Umsetzung bedeutet es: Der Arzt kann sich bei der Forderungsabwehr aus dem Haftungsrecht nicht darauf berufen, dass er z. B. die von den Krankenkassen anerkannten Behandlungsformen nicht kennt. Im Umkehrschluss bedeutet es: „Der Arzt hat die Pflicht zu einer kontinuierlichen Weiterbildung“.

Bei der Dokumentationspflicht unterliegen die Bestimmungen dem Paragrafen 630 f BGH. Danach muss der behandelnde Arzt eine Patientenakte führen. In welcher Form, ob digital oder in Papierform, bleibt dem Arzt überlassen. Bei einem Patienten können auch Spätfolgen auftreten, daher gilt für die Patientenakten eine Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren.

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