Diejenigen, die gesetzlich krankenversichert sind, müssen sich häufig an den Kosten für ihre Gesundheitsleistungen beteiligen, unabhängig davon, ob es sich um einen Krankenhausaufenthalt, Krankengymnastik oder Medikamente handelt.
Allerdings zahlen viele Verbraucher auch zu viel, da ihnen die sogenannte Belastungsgrenze nicht bekannt ist. Welche Zuzahlungen legitim sind und ab wann die Belastungsgrenze erreicht ist, erklärt der folgende Artikel.
Zuzahlungen – Für welche Leistungen fallen Sie an?
Stellt der Arzt ein Rezept für ein Medikament aus und dieses wird in der Apotheke vor Ort oder der Apotheke Online eingelöst, werden dem Patienten für dieses Kosten zwischen fünf und zehn Euro berechnet. Für ein Rezept über Krankengymnastik können dagegen auch mehr als 20 Euro fällig werden, welche der Patient aus seiner eigenen Tasche zahlen muss. Muss für fünf Tage das Krankenhaus aufgesucht werden, ergibt sich sogar eine Zuzahlung von 50 Euro.
Diese Fallbeispiele, in denen sich Menschen, die gesetzlich krankenversichert sind, finanziell beteiligen müssen, machen deutlich, dass so im Laufe der Zeit durchaus hohe Kosten für die Zuzahlungen entstehen können. Besonders für diejenigen, die unter einer chronischen Erkrankung leiden und aus diesem Grund sehr kostenintensive und viele Arzneimittel einnehmen müssen, können die Zuzahlungen somit eine große finanzielle Belastung bedeuten.
Allerdings besteht in diesem Zusammenhang die gute Nachricht, dass die sogenannte Belastungsgrenze existiert und verhindern soll, dass eine unzumutbare finanzielle Belastung für die Versicherten entsteht. Sobald dieser Grenzwert erreicht wird, können die Betroffenen einen Antrag auf die Befreiung von den Zuzahlungen stellen. Daneben besteht die Möglichkeit, die zu viel geleisteten Zuzahlungen von der Krankenkasse erstatten zu lassen.
In Familien ist die Zuzahlungs-Befreiung dann für alle Familienmitglieder gültig. Können chronisch Erkrankte bereits im Vorfeld abschätzen, mit welchen Zuzahlungskosten sie im Jahr konfrontiert werden, können direkt am Jahresbeginn alle Zahlungen in einer Summe beglichen werden – während des restlichen Jahres sind diese dann von sämtlichen Zuzahlungen befreit. Zuzahlungen müssen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren im Übrigen ohnehin nicht erbringen.
Hier handelt es sich um keine Zuzahlungen
Im Bereich der Zuzahlungen lauern jedoch auch einige Stolperfallen. Als Zuzahlungen werden nämlich pauschal nicht alle Ausgaben, welche die Gesundheit betreffen, gewertet.
Leistet ein Patient freiwillige Zahlungen, um eine bessere Behandlungsleistung zu erhalten als die Krankenkasse eigentlich vorsieht, gelten diese nicht als Zuzahlungen. Davon sind ebenfalls Arzneimittel betroffen, die ohne Rezept erhältlich sind, wie etwa Nahrungsergänzungsmittel, Kopfschmerztabletten oder Nasensprays.
Auch die Kosten für individuelle Gesundheitsleistungen – die sogenannten IGeL-Behandlungen –, den Eigenanteil bei einem Zahnersatz, Leistungen ohne ärztliche Versorgung und Hilfsmittel, wie etwa orthopädische Schuhe, fallen nicht unter die Zuzahlungen.
Die Belastungsgrenze
Bei der Belastungsgrenze handelt es sich um einen Maximalbetrag, den gesetzlich Versicherte im Bereich der Zuzahlungen zu leisten haben. Hinsichtlich der Höhe der Belastungsgrenze können sich zwischen den einzelnen Jahren durchaus Unterschiede ergeben. Der Maximalbetrag ist beispielsweise auch davon abhängig, welche Freibeträge angesetzt werden.
Die Höhe der Zuzahlungen, die selbstständig finanziert werden müssen, ergibt sich grundsätzlich aus zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens aller Personen, die gemeinsam im Haushalt leben. Dieser Wert gilt nach Ansichten des Gesetzgebers als zumutbar. Nur bei einem Prozent des jährlichen Haushaltsbruttoeinkommens liegt die Grenze jedoch bei chronisch Kranken, welche eine Dauerbehandlung aufgrund derselben Krankheit benötigen.